Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Blockinitiative 128 – Ziegenhof – e.V.“ und hat seinen Sitz in Berlin-Charlottenburg.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes durch Bildung und Erziehung hinsichtlich des Umgangs mit Pflanzen und Tieren für Menschen im dichtbebauten Innenstadtbereich, insbesondere für Kinder und Jugendliche (Förderung der Jugendhilfe).
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • Unterhaltung eines Kinderbauernhofs,
    • Pflege und Instandhaltung einer ca. 6000 qm großen, öffentlich zugänglichen Grünfläche,
    • Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zu Belangen des Natur- und Umweltschutzes,
    • Heranführen von Kindern und Jugendlichen an den naturgemäßen Umgang mit Pflanzen und Tieren.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Über die Aufnahme eines Mitglieds oder gegebenenfalls den Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann die außerordentliche Mitgliederversammlung entscheiden, wenn mindestens 1 Vorstandsmitglied anwesend ist.
  3. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
  4. Jedes Mitglied besitzt volles Stimmrecht.
  5. Jede natürliche oder juristische Person kann auf Antrag Fördermitglied werden. Für die Aufnahme gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 entsprechend. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Ziele des Vereins nicht primär aktiv, sondern materiell und ideell unterstützen wollen. Fördermitglieder haben kein Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung. Über die Mindesthöhe des Fördermitgliedbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

§4 Beitrag

Die Höhe des Beitragssatzes wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • Ordentliche Mitgliederversammlung
  • Außerordentliche Mitgliederversammlung
  • Vorstand

§6 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.
  2. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird mindestens 2 Wochen vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.
  3. Beschlüsse werden, falls nicht anders vorgesehen, mit ⅔-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Minderheiten sind zu berücksichtigen, Kampfabstimmungen zu vermeiden.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstandes, seine Entlastung, die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins und über Satzungsänderungen.
  5. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ⅔ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom/von der Protokollanten/in und vom/von der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.

§7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung tagt in der Regel monatlich. Sie regelt die Fragen der Mitgliedschaft und der aktuellen Aufgaben.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern.
  2. Der Verein kann gerichtlich durch 1 Vorstandsmitglied vertreten werden.
  3. Der Vorstand ist den außerordentlichen und ordentlichen Mitgliederversammlungen über seine Arbeit rechenschaftspflichtig und hat sich an deren Richtlinien zu halten.
  4. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
  5. Die Vorstandsmitglieder können auch zwischenzeitlich durch ⅔ der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen Mitgliederversammlung abgewählt werden.

§9 Verwendung der Mittel

  1. Der Verein ist selbstlos tätig.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss von 90% aller Mitglieder.
  2. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, so genügen auf der nächsten Mitgliederversammlung 90% der anwesenden Mitglieder.
  3. Voraussetzung für die Auflösung des Vereins ist, dass in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Kiezbündnis Klausenerplatz e.V. (Seelingstr. 14, 14059 Berlin), das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

(Stand: August 2012)